Im Weiteren stehe vorliegend klar fest, dass die massgebenden Grenzwerte der NISV eingehalten seien, auch wenn sie nahezu erreicht seien. Schliesslich macht die Vorinstanz geltend, die Strahlung vor der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage könne nicht gemessen, sondern nur berechnet werden, weshalb für das Bewilligungsverfahren die NIS-Be- lastung berechnet werde. Erst mit der Vollendung der Baute könne die Fachbehörde Amt für Umwelt (AFU) kontrollieren, ob die erstellte Baute der Baubewilligung entspreche.