6.1.3 Die Vorinstanz bringt vor, die Zulässigkeit von Wohnungen in der Industriezone stehe dem Bau einer Mobilfunkantenne in dieser Zone nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - die massgebenden Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) eingehalten seien. Das Vorbringen, die Aussagen im Standortdatenblatt seien nicht richtig, stelle eine blosse Behauptung der Beschwerdegegner dar, welche nicht begründet sei. Im Weiteren stehe vorliegend klar fest, dass die massgebenden Grenzwerte der NISV eingehalten seien, auch wenn sie nahezu erreicht seien.