6.1.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Mobilfunkanlage aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Umstände in der Industriezone als zonenkonform zu qualifizieren sei. Ferner bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführer würden geltend machen, dass in der Industriezone auch Wohnungen errichtet werden dürfen, sie würden jedoch nicht begründen, weshalb die geplante Mobilfunkantenne nicht an diesem Standort erstellt werden dürfe. Folglich würden die Beschwerdeführer ihrer Rügepflicht nicht nachkommen.