Vorliegend sei jedoch weder von der Vorinstanz noch von der Baubewilligungsbehörde eine solche Prüfung durchgeführt worden. Dementsprechend handle es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um eine willkürliche Beurteilung, wobei eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen werden sei, weshalb der Beschluss der Vorinstanz sowie der Baubewilligungsbeschluss aufzuheben seien. 12 I 36