Schliesslich sei die elektrische Feldstärke bei der Liegenschaft an der F.__strasse 11 geringer. So betrage sie bei dieser Liegenschaft bloss 1.65 V/m, bei den benachbarten Liegenschaften, F.__strasse 9 und 15, hingegen 4.94 V/m, womit sie den Anlagegrenzwert von 5.00 V/m nur knapp unterschreite. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, da der Anlagewert nur knapp eingehalten sei, hätte eine Prüfung der Angaben im Rahmen des Standortdatenblattes durchgeführt werden müssen. Vorliegend sei jedoch weder von der Vorinstanz noch von der Baubewilligungsbehörde eine solche Prüfung durchgeführt worden.