Im Weiteren sei das Standortdatenblatt für die Mobilfunk- und WLL-Basisstationen nicht richtig. Aus diesem Standortdatenblatt ergebe sich im Übrigen auch, dass die Strahlung bei einem Gebäude der H.__, F.__strasse, 11 welche ihre Liegenschaft für die Errichtung der geplanten Mobilfunkantenne zur Verfügung gestellt hat, am geringsten sei bzw. einen Grenzwert von 33% aufweise. Bei den Liegenschaften an der F.__strasse 9 und 15 liege die Strahlenbelastung hingegen bei 98,6% des Grenzwertes. Schliesslich sei die elektrische Feldstärke bei der Liegenschaft an der F.__strasse 11 geringer.