Es ist daher nicht ersichtlich, dass ein Augenschein Wesentliches zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitragen kann und sich mit einem Augenschein neue für die Entscheidfindung wesentliche Erkenntnisse gewinnen liessen. Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, dass sich die aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gebildete willkürfreie Überzeugung des Gerichts durch eine weitere Beweiserhebung bzw. die Durchführung eines Augenscheins ändern würde. Dementsprechend kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer ihren Antrag auch nicht weiter begründet. 11 I 36