5.3 Vorliegend ergibt sich der massgebliche Sachverhalt hinreichend klar aus den Akten, insbesondere aus den von den Parteien aufgelegten Plänen sowie Fotografien, welche die örtliche Situation gut und in aller Deutlichkeit dokumentieren. Inwiefern die zu erwartenden Strahlungen und Immissionen anlässlich eines Augenscheins der nicht existierenden Mobilfunkanlage wahrgenommen werden könnten, ist zudem nicht ersichtlich. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ein Augenschein Wesentliches zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitragen kann und sich mit einem Augenschein neue für die Entscheidfindung wesentliche Erkenntnisse gewinnen liessen.