Zur Feststellung des Sachverhalts kann sich die Behörde nötigenfalls eines Augenscheins als Beweismittel bedienen (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 5 VRG). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahin gehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3; 1C_157/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2).