Verzichtet ein Gericht auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung bereits gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebung nicht geändert werden würde, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2).