5.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 gehört die Pflicht der Behörden, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Verzichtet ein Gericht auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung bereits gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebung nicht geändert werden würde, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.;