2012, N 122 f.). Dementsprechend wird gemäss Bericht des Regierungsrats vom 26. November 2013 zu Handen des Landrates ein Verfahren mit Einreichung des Baugesuchs hängig. Am 9. Mai 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde ein (VI1-D- 24). Demzufolge wurde das Verfahren nach Inkrafttreten des PBG hängig gemacht und es sind grundsätzlich die Bestimmungen nach Planungs- und Baugesetz und der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Bauverordnung [PBV]; NG 611.11) anwendbar. Gemäss Art.