realisiert bzw. müsste eben als nicht bewilligungsfähig abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2011 1C_296/2010 E. 2.3). Demzufolge sind die Beschwerdeführer durch das umstrittene Bauvorhaben in ihren schutzwürdigen Interessen unmittelbar betroffen und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.