Die für die Beschwerdelegitimation erlangte besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht ist demnach gegeben (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2017 1C_364/2011 E. 1). Weiter ist mit den Beschwerdeführern einig zu gehen, dass in diesem Fall das Anfechtungsinteresse auch nicht mit dem Interesse übereinzustimmen hat, welches durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird. Der Nachbar kann die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte aller jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich und tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, indem ihm im Falle eines Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht.