2.3 Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind nach Art. 70 Abs. 1 VRG unter anderem Personen befugt, die vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben (Ziff. 1), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der folgenden Liegenschaften […]. Die weiteren Beschwerdeführer, […] sind langfristige Mieter im Wohn- und Geschäftshaus an der F.__strasse 15, selbständiges und dauerndes Baurecht Nr. __. Aufgrund des Bestehens eines langjährigen Mietvertrages sind die Mieter ebenfalls beschwerdeberechtigt (vgl. BGE 120 Ib 52 E. 2b;