2.2 Der Erlass eines Sachentscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit voraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss der Vorinstanz, mit welchem die Beschwerde gegen den Beschluss der Baubewilligungsbehörde vom 21. August 2017 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Nach Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 VRG können letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde binnen 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Somit ist die sachliche Zuständigkeit vorliegend gegeben.