1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Beschluss der Vorinstanz RRB Nr. 462 vom 3. Juli 2018, mit welchem die Beschwerde gegen den Beschluss der Baubewilligungsbehörde vom 21. August 2017 in Sachen Baugesuch Neubau einer Mobilfunkanlage der Swisscom (Schweiz) AG auf der Parzelle Nr. __, GB Buochs, beziehungsweise auf der Baurechtsparzelle Nr. ___, GB Buochs, abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. 2.