I. Nachdem der Rechtsschriftenwechsel geschlossen wurde und die Rechtsvertreter der Parteien ihre Kostennoten einreichten, hat das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 13. Mai 2019 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Das Dispositiv wurde den Parteien am 22. Mai 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 verlangten die Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint.