Die Baubewilligungsbehörde beantragte innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit. G. Mit Replik vom 26. November 2018 hielten die Beschwerdeführer vollumfänglich an ihren Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. September 2018 fest.