Ebenso beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die erteilte Baubewilligung gemäss Beschluss des Gemeinderates Buochs vom 21. August 2017 zu bestätigen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer 1-7.