E. Mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigte der Verwaltungsgerichtspräsident den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Beschwerdeführer um Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'500.‒ innert zehn Tagen. Die Beschwerdeführer zahlten den einverlangten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht ein. 5 I 36 F. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.