Die Beschwerdeführer behalten sich ferner einen weiteren Rechtsschriftenwechsel und zusätzliche Stellungnahmen ausdrücklich vor. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1; eventualiter zulasten Beschwerdegegnerin 2 (und zwar auch für die vorinstanzlichen Verfahren).»