C. Mit Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 462 vom 3. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Die amtlichen Kosten von Fr. 3'173.‒ (inkl. Auslagen) gingen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer. Sodann wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe mit Fr. 500.‒ zu entschädigen. D. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 462 vom 3. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführer am 3. September 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Anträgen: