Die Beschwerdeführer behalten sich ferner einen weiteren Rechtsschriftenwechsel und zusätzliche Stellungnahmen ausdrücklich vor. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1 (Swisscom Schweiz AG); eventualiter zulasten Beschwerdegegnerin 2 (Gemeinde Buochs) (und zwar auch für die vorinstanzlichen Verfahren).» 4 I 36