, GB Buochs, zu verweigern. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese für die Erstellung der geplanten Mobilfunkkommunikationsanlage mit Antenne in Absprache mit den Beschwerdeführern einen neuen Standort festlegen kann. 5. Zur Klärung des Sachverhaltes sei mit den Verfahrensbeteiligten ein Augenschein durchzuführen. 6. Die Beschwerdeführer behalten sich ferner einen weiteren Rechtsschriftenwechsel und zusätzliche Stellungnahmen ausdrücklich vor.