{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\nVorliegend gibt es keine Hinweise für ein qualifiziertes gesetzgeberisches Schweigen hinsichtlich der Frage, ob bei Anlagen ohne Fassaden ein Grenzabstand einzuhalten ist oder nicht.\nVielmehr handelt es sich vorliegend um eine echte Lücke, welche mittels gerichtlicher Lückenfüllung zu schliessen ist. Entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nrechtfertigt sich vorliegend die analoge Anwendung von Art. 145 Abs. 1 2. Satzteil BauG. Demnach ist bei baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ohne Fassade ein Grenzabstand\nvon 3 Metern einzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die 40 Prozent-\nRegelung gemäss Art. 145 Abs. 1 1. Satzteil BauG bei Mobilfunkantennen gerade nicht anwendbar, weil dadurch die erforderliche Versorgung mit Mobilfunkantennenleistungen erheblich erschwert werden würde, was nicht der gesetzgeberischen Zielsetzung entsprechen\nwürde. Nach dem Gesagten und dem Umstand, dass die Gemeinde Buochs den Mindestabstand nicht gemäss Art. 145 Abs. 1 BauG auf 4 Meter erhöht hat, ist für die geplante Mobilfunkantenne in analoger Anwendung von Art. 145 Abs. 1 2. Satzteil BauG einen Grenzabstand\nvon 3 Metern einzuhalten. Wie aus den Akten hervorgeht und von den Beschwerdeführern im\nWeiteren auch nicht bestritten wird, weist die geplante Mobilfunkantenne einen Grenzabstand\nvon 5.65 Meter zum nächstgelegenen Nachbargrundstück auf, womit der erforderliche Mindestgrenzabstand von 3 Metern eingehalten ist.\n\n9.3\nAbschliessend steht fest, dass keine der spezialrechtlichen Grenzabstandsvorschriften gemäss Art. 146 ‒ 150 BauG auf die streitbetroffene Mobilfunkantenne anwendbar sind. Da Mobilfunkanlagen jedoch über keine Fassade verfügen, findet vorliegend auch die ordentliche\nGrenzabstandsvorschrift von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 BauG keine direkte Anwendung. Wie dargelegt liegt vorliegend eine echte Lücke vor, welche mittels richterlicher Lückenfüllung geschlossen werden muss. Gemäss vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich vorliegend eine analoge Anwendung von Art. 145 Abs. 1 2. Satzteil BauG, wonach die geplante\nMobilfunkantenne einen Mindestgrenzabstand von 3 Metern zu der nächstgelegenen Nachbarparzelle aufweisen muss. Indem der tatsächliche Grenzabstand vorliegend 5.65 Meter beträgt, ist der Mindestgrenzabstand eingehalten, womit sich die Beschwerde auch in diesem\nPunkte als unbegründet erweist und abzuweisen ist.\n34 I 36\n\n10.\nWie in den vorstehenden Erwägungen eingehend erläutert und dargelegt, erweisen sich sämtliche vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet. In der Folge erweist sich\ndie Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n11.\n\n11.1\nDie Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die\nParteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (NG 261.2 [PKoG]; Art. 116 Abs. 3 VRG).\n\n11.2\nDie Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt,\nauf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen\nhat (Art. 122 Abs. 1 VRG).\n\nFür das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr\nFr. 100.‒ bis Fr. 7ʻ000.‒ (Art. 17 PKoG). Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Entscheiddispositiv betrug pauschal Fr. 3'500.‒ und wurde mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.\n\nDie Gerichtsgebühr für die vollständige Ausfertigung des Entscheids beträgt ankündigungsgemäss Fr. 5'000.‒ (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 PKoG). Die Mehrkosten für die vollständige\nAusfertigung werden derjenigen Partei auferlegt, welche die ausführliche Begründung verlangt\nhat (Art. 4 Abs. 3 PKoG). Die unterliegenden Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom\n27. Juni 2019 die vollständige Ausfertigung, weshalb jene unter solidarischer Haftbarkeit nebst\nden Kosten für das Dispositiv auch die Mehrkosten von Fr. 1'500.‒ für die Urteilsbegründung zu\ntragen haben. Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die Differenz von\nFr. 1'500.‒ innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mittels beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.\n35 I 36\n\n11.3\nIm Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene\nEntschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG).\n\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6'000.‒ (Art. 47 Abs. 2 PKoG).\n\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Raetus Cattelan, machte mit\nKostennote vom 11. Januar 2019 ein Honorar im Umfang von Fr. 4'938.95 (Honorar Fr. 4'500.‒\n, Auslagen Fr. 73.10 und 8% Mehrwertsteuer Fr. 365.85) geltend. Abgesehen von der Mehrwertsteuer kann das geltend gemachte Honorar richterlich genehmigt werden. Demnach beläuft sich das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin auf Fr. 4'925.20 (Honorar Fr. 4'500.‒, Auslagen Fr. 73.10 und 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 352.10).\n\nDie Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin demnach unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 4'925.20 zu bezahlen (Art. 116 VRG i.V.m. Art. 47\nAbs. 2, Art. 52 ‒ 54 PKoG, Art. 123 Abs. 2 VRG).\n\nDen am Verfahren beteiligten Gemeinwesen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen\n(Art. 123 Abs. 4 VRG).\n36 I 36\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n"}