{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\nSinn und Zweck von Grenzabständen ist die Schaffung von einwandfreien wohnhygienischen\nVerhältnissen, insbesondere die Gewährleistung einer genügenden Belichtung von Wohn- und\nSchlafräumen (Urteil des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRKE II Nr. 52/2001 vom\n13. März 2001 E. 6a in BEZ 2001 Nr. 30). Insofern soll mit ausreichenden Grenzabständen\ngewährleistet werden, dass die Wohnhygiene der Nachbarn nicht beeinträchtigt wird. Dazu\ngehören unter anderem der Entzug von Besonnung oder der Schattenwurf. Es ist zwar unbestritten, dass es sich bei einer Mobilfunkanlage mit einer Höhe von 25 Metern um eine erhebliche Baute und Anlage handelt. Entgegen der Beschwerdeführer weist diese jedoch gerade\nkeine Fassade auf. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man Sinn und Zweck der\nGrenzabstände hinzuzieht. Wie dargelegt bezwecken die Grenzabstände die Erhaltung der\nWohnhygiene des Nachbargrundstücks, also den Schutz vor Lichtentzug und Schattenwurf.\nAus der Natur der Sache ergibt sich, dass die geplante, 25 Meter hohe Mobilfunkantenne zwar\neine beträchtliche Höhe aufweist, jedoch nicht geeignet ist, das Nachbargrundstück mittels\nLichtentzug oder Schattenwurf zu beeinträchtigen. Im Weiteren ist zu beachten, dass der von\nden Beschwerdeführern geltend gemachte Strahlenschutz von den Bundesvorschriften in der\nNISV und nicht von den kantonalen Baugesetzen geregelt wird. Dementsprechend kann der\nStrahlenschutz auch nicht hinsichtlich der Grenzabstandsvorschriften angerufen werden. Soweit die Beschwerdeführer ideelle Immissionen geltend machen, ist ihnen insoweit zuzustimmen, dass Mobilfunkantennen unangenehme psychische Eindrücke erwecken können, was\ndazu führen kann, dass die Umgebung als unsicher oder unästhetisch empfunden werden\nkann (BGE 138 II 173 E. 7.4.3 S. 188). Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die\ngeplante Mobilfunkantenne an einem der Industriezone zugewiesenen Standort und nicht in\neiner Wohnzone gebaut werden soll. Diesbezüglich gilt zu bedenken, dass die Industriezone\ngemäss Art. 13 Abs.1 BZR für industrielle Anlagen und gewerbliche Betriebe bestimmt ist, die\nin anderen Zonen nicht zulässig sind. Somit ist in einer Industriezone üblicherweise mit gebündelten ideellen Immissionen zu rechnen, was denn auch nicht dem Zonenzweck widerspricht. Daraus ergibt sich schliesslich, dass subjektive Ängste und Gefühle des Unbehagens\n32 I 36\n\nkeine tragfähige Grundlage für Einschränkungen einer im allgemeinen Interesse liegenden\nInfrastrukturanlage bilden (vgl. dazu BGE 138 II 173 E. 7.4.3 S. 188). Demnach drängt es sich\nauch unter dem Aspekt des Zwecks von Grenzabständen nicht auf, die Mobilfunkantenne als\nBaute oder Anlage zu qualifizieren, welche der Grenzabstandsvorschrift von Art. 145 Abs. 1\nBauG unterliegt. Im Resultat führt dies dazu, dass Mobilfunkantennen nicht als Gebäude zu\nqualifizieren sind und folglich auch keine Fassade aufweisen, weshalb es festzuhalten gilt,\ndass die direkte Anwendung von Art. 145 Abs. 1 BauG bei Grenzabständen von Mobilfunkantennen ausgeschlossen ist.\n\n9.2.3\nWie soeben festgestellt, sind in der Nidwaldner Baugesetzgebung keine Vorschriften über\nGrenzabstände für Bauten und Anlagen ohne Fassade, insbesondere Mobilfunkantennen, enthalten. Folgerichtig stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine echte oder unechte Gesetzeslücke handelt.\n\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Gesetz eine Lücke, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Beim Vorliegen eines qualifizierten Schweigens, wobei der Gesetzgeber die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend mitentschieden hat, bleibt kein Raum für eine\ngerichtliche Lückenfüllung. Eine echte Lücke hingegen liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas\nzu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen und dem Gesetz hierzu weder nach seinem Wortlaut noch durch Auslegung eine Vorschrift entnommen werden kann. Beim Vorliegen\neiner echten Lücke ist es sodann die Aufgabe des Richters diese Lücke zu füllen. (BGE 139 II\n404 E 4.2 S. 417; BGE 141 IV 298 E. 1.3.1 S. 299; BGE 141 V 481 E. 3.1 S. 485). Als Massstab\nbei der Lückenfüllung gilt die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung (BGE 140 III 636 E.\n2.2 S. 638). Ferner hat das Gericht bei der Lückenfüllung diejenige Regel zu bilden, die es als\nGesetzgeber aufstellen würde und die zu treffende Regelung muss sich widerspruchslos in\ndas bestehende Gesetz einfügen. Hierbei können bestehende Lücken oftmals auf dem Weg\nder Analogie geschlossen werden, indem die bestehende gesetzliche Lösung einer vergleichbaren Frage sinngemäss auf die ungelöste Frage übertragen wird (Urteil des Bundesgerichts\n5A_235/2007 vom 14. November 2007 E. 3).\n33 I 36\n\n"}