{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\n9.1.3\nDie Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, auf diese Rüge sei nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer sich mit ihren Argumenten hätte auseinandersetzen müssen, anstatt lediglich\nauf die Rechtsschriften im vorinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Zudem erweise sich auch\nder Vorwurf der Willkür als haltlos, da es den Beschwerdeführern nicht gelinge, ihre Einwände\nsubstantiell zu begründen.\n\n9.1.4\nDie Baubewilligungsbehörde ist ebenfalls der Auffassung, dass es sich bei der fehlenden\nGrenzabstandsregelung um ein qualifiziertes Schweigen handle. Demzufolge sei bei Mobilfunkanlagen kein Grenzabstand einzuhalten. So werde der Strahlenschutz nämlich nicht von\nden kantonalen Baugesetzen, sondern von den Bundesvorschriften in der NISV geregelt. Somit lasse sich festhalten, dass die Abstandsvorschriften nichts mit dem Strahlenschutz zu tun\nhabe. Da Mobilfunkantennen keine Fassade besitzen würden und das kantonale Baugesetz\nkeine Regelung für den Grenzabstand von Mobilfunkantennen enthalte, kenne das Nidwaldner\nBaurecht keinen Grenzabstand für Mobilfunkantennen. Tatsache sei jedoch, dass die Mobilfunkantenne einen Grenzabstand von rund 5.5 Metern aufweise und damit der Mindestgrenzabstand von 3 Meter gemäss Art. 145 BauG mehr als eingehalten sei.\n\n9.2\n\n9.2.1\nWie bereits dargelegt, soll die geplante Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. __,\nGB Buochs, bzw. auf der Baurechtsparzelle Nr. __, GB Buochs, erstellt werden. Anwendbar\nsind somit die Bauvorschriften des Kantons Nidwalden.\n30 I 36\n\nDer Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze\nund der Fassade (Art. 144 Abs. 1 BauG). Der ordentliche Grenzabstand beträgt 40 Prozent\nder Fassadenhöhe, mindestens jedoch 3 m. Die Gemeinden können für einzelne Bauzonen\nden Mindestabstand bis auf 4 m erhöhen (Art. 145 Abs. 1 BauG). Die Höhe der Fassade ist in\nihrer Mitte ab gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain bis zur Oberkante der Fusspfette zu\nmessen, wobei grössere Unebenheiten im Terrain auszumitteln sind; bei Giebelfassaden ist\ndie Höhe des Giebeldreiecks nicht mitzuberücksichtigen. Bei Flachdachbauten ist die Fassadenhöhe bis Oberkante Brüstung beziehungsweise Geländer zu messen. Unterschiedliche\nFassadenhöhen einer Baute sind auszumitteln (Art. 145 Abs. 2 BauG). Bei Fassaden von mehr\nals 40 m Länge erhöht sich der Abstand zur gegenüberliegenden Grenze um einen Zehntel\nder Mehrlänge bis auf höchstens 7 m. Bei Bauten mit drei und mehr Vollgeschossen werden\neingeschossige Anbauten von nicht mehr als 3.5 m Fassadenhöhe, 4.5 m Firsthöhe und 10 m\nLänge für die Berechnung der Fassadenlänge nicht berücksichtigt; dies gilt bei Bauten mit\nweniger als drei Vollgeschossen nur für angebaute Untergeschosse. Bei schräg zur Grenze\nverlaufenden Fassaden sind die im 10-m-Abstandsbereich liegenden Fassadenabschnitte\nmassgebend (Art. 145 Abs. 3 BauG). In den Art. 146 - 150 BauG sind sodann die spezialrechtlichen Grenzabstände geregelt.\n\nWie vorstehend dargelegt, befinden sich die Baugrundstücke, auf welchen die Mobilfunkantenne errichtet werden soll in der Industriezone (vgl. E. 6.2.1 vorstehend). Da es sich bei der\ngeplanten Mobilfunkantenne weder um eine Kleinbaute (Art. 146 BauG), eine Baute unter Niveau (Art. 147 BauG), eine Mauer, Einfriedung, Lärmschutzwand, Sicherheitsvorrichtung oder\nBöschung (Art. 148 BauG), eine Baute oder Anlage am Bauzonenrand (Art. 149 BauG) noch\num eine Baute oder Anlage bei geschlossener Bauweise (Art. 150 BauG) handelt, liegt kein\nspezialrechtliche Grenzabstand i.S.v. Art. 146 ‒ 150 BauG vor. Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob beim Bau einer Mobilfunkantenne der ordentliche Grenzabstand gemäss Art. 145\nBauG einzuhalten ist. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass weder die von den Beschwerdeführern geltend gemachten ausserkantonalen Grenzabstandregelungen für Mobilfunkantennen noch die Abstandsvorschriften für Anpflanzungen Anwendung finden oder hinzuziehen wären.\n31 I 36\n\n9.2.2\nWie sich aus Art. 144 Abs. 1 BauG ergibt, ist der Grenzabstand die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade. So wird bei der Bemessung des\nGrenzabstands gemäss Art. 145 Abs. 1 BauG an die Fassade angeknüpft und hat 40 Prozent\nder Fassadenhöhe zu betragen. Unbestritten ist, dass sowohl Wohn- als auch Gewerbegebäude über eine Fassade verfügen, handelt es sich bei der Fassade doch um die sichtbare\nHülle eines Gebäudes.\n\n"}