{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\n8.2.2\nWie dargelegt, machen die Beschwerdeführer geltend, es bestehe beim Qualitätssicherungs-\nSystem die Möglichkeit auf Manipulation der Sendeparameter. Wie jedoch erläutert, haben\nsich sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesamt für Umwelt mit dieser Frage auseinandergesetzt und sind zum Schluss gelangt, dass das empfohlene Qualitätssicherungs-Sys-\ntem eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und den\nAnforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung genügt. Entgegen dem\nVorbringen der Beschwerdeführer, überzeugen die Ausführungen des Bundesamts für Umwelt, wonach es unerheblich ist, zu welchem Tageszeitpunkt die eingestellten Sendeleistungen mit den bewilligten Leistungen gemäss Standortdatenblatt verglichen werden, da nicht die\nmomentane, sondern die höchstmöglichen Sendeleistungen gemessen und kontrolliert werden. Indem nämlich nicht die momentanen, sondern die höchstmöglichen Sendeleistungen\ngemessen wird, wird im Qualitätssicherungs-System aufgezeichnet und in der Datenbank gespeichert, wenn eine höhere als die bewilligte Sendeleistung erreicht wird. Insofern erweist\nsich die Rüge, das Qualitätssicherungs-System stelle keine sachgerechte Kontrolle dar, als\nunbegründet.\n\nÜberdies machen die Beschwerdeführer geltend, die Qualitätssicherungs-System-Datenbank\nexistiere gar nicht, weshalb die Vollzugsbehörden keine Einsicht in die Datenbank haben können. Indem die Datenbank nicht bestehe, existiere auch das Qualitätssicherungs-System\nnicht. Auch bezüglich der Datenbank hat sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) auf seiner\nHomepage geäussert. So werden in der Datenbank für jede einzelne Antenne die eingestellten\nWerte für die Senderichtung und die maximale Sendeleistung erfasst und täglich mit der bewilligten Senderichtung und -leistung verglichen. Allfällige Überschreitungen der bewilligten\nSenderichtung oder -leistung werden der Vollzugsbehörde gemeldet, welche zur Kontrolle zudem eine uneingeschränkte Einsicht in die Datenbank haben (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssi-\ncherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html, besucht am 10. Dezember 2019). Insoweit die Beschwerdeführer geltend machen, es bestehe keine Datenbank, kann aufgrund der\nzitierten Äusserungen des Bundesamts für Umwelt nicht nachvollzogen werden und wird von\nden Beschwerdeführern denn auch nicht weiter substantiiert. Somit erweist sich auch dieser\nRügepunkt der Beschwerdeführer als unbegründet.\n28 I 36\n\n8.3\nAbschliessend lässt sich demzufolge festhalten, dass das vom Bundesgericht anerkannte\nQualitätssicherungs-System Gewähr für die Kontrolle der bewilligten Sendeleistungen bietet,\nden Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung im Sinne der NISV\ngenügt und aus umweltschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Die nicht näher substantiierte Kritik der Beschwerdeführer gibt vorliegend keinen Anlass, die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung in Frage zu stellen. Insofern erweisen sich die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt\nabzuweisen ist.\n\n9. Nichteinhaltung eines Grenzabstandes\n\n9.1\n\n9.1.1\nSchliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Mobilfunkanlage verletze den nötigen Grenzabstand. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch bei Mobilfunkantennen ein Grenzabstand einzuhalten. Dies werde auch in anderen Kantonen so gehandhabt. Gerade unter dem\nGesichtspunkt der Auswirkungen, welche der Betreib einer Mobilfunkanlage auf die Nachbarschaft habe, sei im Hinblick auf den Schutz der Nachbargrundstücke zwingend nötig, dass\nGrenzabstände eingehalten würden. Hierbei sei der minimale Grenzabstand von 3 Metern\nbzw. die effektiven 5.65 Meter bei einer Antenne von 25 Meter Höhe schlicht zu gering. Im\nÜbrigen sei zu bedenken, dass selbst für Anpflanzungen entsprechende Abstandsvorschriften\ngelten würden, wobei die Auswirkungen von Mobilfunkantennen sicherlich weitaus höher seien\nals diejenigen von Pflanzen. Schliesslich handle es sich bei einer Mobilfunkanlage sicherlich\num eine Anlage, weshalb die entsprechenden Grenzabstände gemäss dem kantonalen Baugesetz einzuhalten seien. In Anwendung von Art. 145 Abs. 1 BauG betrage der Grenzabstand\n40% der Fassadenhöhe. Die Höhe der vorliegend strittigen Mobilfunkanlage betrage 25 Meter,\nworaus ein Grenzabstand von mindestens 10 Metern resultiere. Insofern sei der Grenzabstand\nvorliegend nicht eingehalten, da dieser Abstand nur 5.65 Meter betrage.\n\n9.1.2\nHinsichtlich diesem Rügepunkt macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführer würden sich nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen, weshalb sie ihrer\nRügepflicht nicht nachkommen würden. Dementsprechend sei auf diese Rüge nicht einzutreten. Im Weiteren vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass keine Lücke, sondern\n29 I 36\n\nein qualifiziertes Schweigen vorliegen, da sich vorliegend keine Ergänzungsbedürftigkeit ergebe. Denn die Grenzabstandsvorschriften im kantonalen Baugesetz seien als abschliessend\nzu qualifizieren. Ein Antennenmast habe nämlich keine negativen Auswirkungen auf die Belichtung des Nachbargrundstückes, unabhängig davon, wie hoch er sei und wie nahe er am\nNachbargrundstück stehe. Hinsichtlich der Strahlenbelastung welche von einem Mobilfunkantenne ausgehe, könne auf die abschliessende Regelung gemäss NISV verwiesen werden.\nSomit stehe der Immissionsschutz gemäss NISV in keinem Zusammenhang mit Grenzabstandsvorschriften. Aus diesen Gründen bestehe kein Bedarf, einen Grenzabstand für einen\nMobilfunkmast zu ermitteln.\n\n"}