{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\n8.1.3\nIn ihrer Beschwerdeantwort führt die Vorinstanz in Bezug auf die Rüge der fehlenden Sicherstellung für die Einhaltung der Grenzwerte aus, die Beschwerdeführer würden lediglich geltend\nmachen, dass Messverfahren sei ungenügend, ohne dies hinreichend zu begründen. Mangels\nhinreichender Begründung könne auf diesen Einwand gar nicht eingetreten werden. Im Weiteren würden sämtliche Daten, die von der Netzzentrale aus gesteuert werden können, automatisch an die Qualitätssicherungs-System-Datenbank weitergeleitet werden. Fehlerhafte\nEingaben seien daher ausgeschlossen. Selbst wenn es keine Online-Datenübermittlung gebe,\nwürden die Daten bei den Mobilfunkbetreibern automatisch erfasst und danach an die Datenbank weitergeleitet werden. Das Amt für Umwelt erhalte zudem alle zwei Monate die Fehlerprotokolle von allen Betreibern. Zudem habe die Baubewilligungsbehörde die Baubewilligung\nmit der Bedingung versehen, dass die Mobilfunkanlage nur mit einem Qualitätssicherungs-\nSystem betrieben werden dürfe. Mit dieser Bedingung werde garantiert, dass die Mobilfunkanlage nur betrieben werden dürfe, wenn sie mit dem Qualitätssicherungs-System versehen\nsei. Im Ergebnis stehe daher fest, dass die Umweltschutzgesetzgebung korrekt vollzogen werden könne, wenn die strittige Mobilfunkanlage in Betrieb genommen werde.\n\n8.1.4\nDie Baubewilligungsbehörde bestreitet die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Einhaltung der Grenzwerte nicht sichergestellt sei mit der Begründung, dass das Qualitätssiche-\nrungs-System auf die höchstmögliche Sendeleistung und nicht auf eine momentane Sendeleistung programmiert sei. Beim Qualitätssicherungs-System handle es sich gemäss Bundesgericht nach wie vor um ein taugliches und genügendes Instrument zur Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme der Anlage. Überdies sei die Kritik der Beschwerdeführer unsubstantiiert sowie pauschal und könne nicht dazu führen, dass das eingereichte\nBaugesuch nicht bewilligt werden könne.\n\n8.2\n\n8.2.1\nDie Qualitätssicherungs-Systeme dienen der Kontrolle, dass die bewilligten Parameter (äquivalente Strahlungsleistung ERP, Senderichtung) der Mobilfunkantennen im Betrieb eingehalten und die Grenzwerte der NISV nicht überschritten werden. Diese Kontrolle ist in Art. 12\nNISV vorgesehen. Die Verordnung schreibt jedoch nicht vor, auf welche Weise sie zu erfolgen\nhat (Urteil des Bundesgerichts 1C_169/2013 vom 29. Juli 2013 E. 4.4). Entgegen der Rüge\n26 I 36\n\nder Beschwerdeführer, das Bundesgericht habe das Qualitätssicherungs-System nicht in all\nseinen Facetten überprüft, gilt auf ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2008 hinzuweisen. So nahm es zum bestehenden Qualitätssicherungs-System eingehend Stellung und\nräumte ein, dass das System noch Mängel aufweise. Im Ergebnis anerkannte das Bundesgericht das Qualitätssicherungs-System jedoch als gutes Kontrollinstrument und erachtete es\nnicht als notwendig, auf eine Kontrolle durch bauliche Massnahmen zurückzugreifen (Urteil\ndes Bundesgerichts 1C_282/2008 vom 7. April 2009 E. 3). Nach konstanter Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts stellt das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfohlene Qualitätssiche-\nrungs-System eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen dar und\ngenügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzung, weshalb es\naus umweltschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (Urteile des Bundesgerichts\n1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3; 1C_122/2014 vom 23.Oktober 2014 E. 5). Da das\nQualitätssicherungs-System den Anforderungen einer wirksamen Kontrolle genügt, kann im\nErgebnis auch auf die im Standortdatenblatt bewilligte Strahlungsleistung der Antenne abgestellt werden, auch wenn es sich dabei nicht um die maximal mögliche Höchstleistung handelt.\nFerner hat sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) auf seiner Homepage mit der Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Mobilfunkanlagen auseinandergesetzt\nund spezifische Fragen aufgegriffen. So erklärt das BAFU auf der genannten Seite, dass die\nSendeleistung im Tagesverlauf variiert. Dies hat jedoch gemäss Angaben des BAFU keinen\nEinfluss auf die Kontrolle im Qualitätssicherungs-System, weil mit diesem System nicht eine\nmomentane, sondern die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird. Daher\nist es unerheblich, zu welchem Tageszeitpunkt die eingestellten maximalen Sendeleistungen\nmit den maximal bewilligten Leistungen gemäss Standortdatenblatt verglichen werden. Im\nWeiteren wird die maximal mögliche Sendeleistung gemäss Angaben des BAFU für jede Antenne von der Steuerzentrale des Mobilfunkbetreibers aus ferngesteuert eingestellt. Hierbei\nhandelt es sich um eine statische Einstellung, welche nur alle paar Monate oder noch seltener\nverändert wird. Überdies ist die Sendeleistung im Betrieb der Antenne in der Regel kleiner als\nder genannte Einstellungswert. Kurzfristig kann es vorkommen, dass die Sendeleistung gleich\nhoch ist wie der Einstellungswert, höher ist sie jedoch nie (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssi-\ncherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html, besucht am 10. Dezember 2019).\n27 I 36\n\n"}