{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\n7.2.2\nWie dargelegt, hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung, wonach die festgelegten\nGrenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind, fest.\nWeder sind in den Akten Anhaltspunkte ersichtlich noch vermögen die Beschwerdeführer\nstichhaltige Argumente vorzubringen, dass diese Einschätzung zu revidieren wäre. Im Übrigen\nverfolgt der Bund permanent die wissenschaftliche Entwicklung zusammen mit einer beratenden Expertengruppe. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende\nGesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (Urteil des Bundesgerichts\n1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2). Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende\n23 I 36\n\nErmessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung nicht zu beanstanden. Auch\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Messverfahren für die Feststellung der\nnichtionisierenden Strahlung, die eine Messtoleranz von +/- 45% aufweisen, dem heutigen\nStand der Technik entsprechen, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen begnügen sich die Beschwerdeführer damit, auszuführen, dass diese Rechtsprechung zu überprüfen sei, unterlassen es jedoch aufzuzeigen, inwiefern diese Rechtsprechung nicht den geltend gemachten Anforderungen standhalten würde. Zudem gilt zu beachten, dass während dem Baubewilligungsverfahren, d.h. vor Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung der Grenzwerte nur rechnerisch\nfestgelegt werden kann. Die Messung der tatsächlichen Strahlung kann erst nach Inbetriebnahme der Anlage vorgenommen werden. Schliesslich hat das Amt für Umwelt das Standortdatenblatt geprüft und mit Schreiben vom 17. Mai 2016 festgestellt, dass alle gemachten Angaben korrekt sind. Da die Anlagegrenzwerte an den OMEN Nr. 3, 7 und 8 zu über 80% ausgeschöpft werden, wurde entsprechend der Vollzugsempfehlung des BAFU die Durchführung\neiner Abnahmemessung angeordnet, welche als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen\nwurde.\n\n7.3\nAbschliessend lässt sich somit festhalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss heutigem\nWissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind und die Beschwerdeführer vorliegend\nkeine Argumente vorbringen, welche die Überprüfung dieser Rechtsprechung aufdrängen würden. Gestützt auf den Amtsbericht des METAS hat das Bundesgericht zudem bestätigt, dass\ndie in der Praxis angewendeten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik\nentsprechen und kein Wandel vorliegt, welcher das Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung verlangen würde. Demzufolge erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.\n\n8. Einhaltung der Grenzwerte ist nicht sichergestellt\n\n8.1\n\n8.1.1\nFerner monieren die Beschwerdeführer, dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht sichergestellt sei. Gemäss Datenblätter der Hersteller seien die Antennentypen nämlich 5 bis 15 mal\nleistungsfähiger als in den Standortdatenblättern angegeben. Somit könne der Mobilfunkbetreiber die Leistung jederzeit hochfahren. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, die vertikalen\n24 I 36\n\nSenderichtungen ferngesteuert zu verändern, was beides zu massiven Grenzwertüberschreitungen führen könne. Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, mit dem von der Baubewilligungsbehörde zur Bedingung gemachten Qualitätssicherungs-System (QS-System)\nkönne keine sachgerechte Überprüfung und Kontrolle sichergestellt werden. Zwar habe das\nBundesgericht das Qualitätssicherungs-System als genügendes Instrument zur Sicherung der\nGrenzwerteinhaltung bezeichnet. Doch habe dieses das System nicht in all seinen Aspekten\nüberprüft. Hinzu komme, dass eine Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM),\nauf welches sich die kantonalen Vollzugsbehörden bis anhin immer gestützt hätten, gar nicht\nexistiere. Demzufolge hätten die kantonalen Vollzugsbehörden keine Einsicht in die Qualitäts-\nsicherungs-System-Datenbank der Mobilfunkbetreiber. Da das vom Bundesgericht geforderte\nQualitätssicherungs-System somit gar nicht existiere, dürften keine weiteren Anlagen bewilligt\nwerden.\n\n8.1.2\nDie Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführer würden keinen Beweis liefern,\ndass das Qualitätssicherungs-System manipuliert werden könne. Das BAFU habe diesen angeblichen \"Systemfehler\" nämlich erkannt. Gemäss Auskunft des BAFU treffe es zu, dass die\nSendeleistung einer Mobilfunkbasisstation im Tagesverlauf variiere. Für die Kontrolle der QS-\nSysteme spiele dies jedoch keine Rolle, da im Qualitäts-System nicht eine momentane, sondern die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert werde. Diese maximal mögliche Sendeleistung werde ferngesteuert eingestellt. Wobei die Einstellung statisch sei, d.h. nur\nalle paar Monate oder noch seltener verändert werde. Zudem werde die eingestellte maximale\nSendeleistung nur selten erreicht. Daher sei das Qualitätssicherungs-System nach wie vor ein\ntaugliches und vom Bundesgericht als genügend qualifiziertes Instrument, um die Einhaltung\nder Grenzwerte nach Inbetriebnahme der Anlage zu kontrollieren. Hinsichtlich der Einsicht in\ndie Qualitätssicherungs-System-Datenbank bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Vollzugsbehörden jederzeit Einsicht nehmen können. Zudem würden regelmässig Stichprobenkontrollen stattfinden.\n25 I 36\n\n"}