{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\n7.1.2\nHierzu führt die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführer würden die Abnahmemessung nach der Inbetriebnahme der Anlage mit der Berechnung der Belastungen im Rahmen\ndes Baubewilligungsverfahrens vermischen. Denn solange eine Anlage nicht in Betrieb sei,\nkönne man die Immissionen nur berechnen und nicht messen. Gemäss Bundesgericht würden\ndie in der Praxis gemäss den bestehenden Messeempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen. Ferner habe das Amt für\nUmwelt das Standortdatenblatt überprüft und festgestellt, dass alle im Standortdatenblatt gemachten Angaben korrekt seien. Da die Anlagegrenzwerte an den OMEN jedoch zu über 80%\nausgeschöpft seien, sei nach Vollzugsempfehlung des BAFU eine Abnahmemessung erforderlich, womit dieses Vorgehen korrekt sei, da eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung aufgenommen wurde.\n21 I 36\n\n7.1.3\nDie Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass die Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN),\ndie im Standortdatenblatt einen Wert von mehr als 80% des Anlagegrenzwertes aufweisen\nwürden, einer amtlichen Abnahmemessung zu unterziehen seien. Da die Beschwerdeführer\nvorliegend lediglich geltend machen würden, das Messverfahren sei ungenügend, ohne dies\nhinreichen zu begründen, könne auf diesen Einwand mangels hinreichender Begründung nicht\neingetreten werden.\n\n7.1.4\nDie Baubewilligungsbehörde bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdeführer würden nicht zwischen der rechnerischen Überprüfung im Baubewilligungsverfahren und der Messung nach\nInbetriebnahme der Anlage unterscheiden. Nach dem Bundesgericht könne die Strahlung jedoch erst nach Erstellung der Anlage gemessen werden und nicht wenn die Strahlung im Baubewilligungsverfahren rechnerisch ausgewiesen sei. Dementsprechend habe die Baubewilligungsbehörde vorliegend auch eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme angeordnet.\nFerner stehe fest, dass die Grenzwerte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als rechnerisch eingehalten zu gelten hätten.\n\n7.2\n\n7.2.1\nDer Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz sowie den dazugehörigen\nVerordnungen geregelt. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind gemäss\nArt. 1 Abs. 2 USG im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. So werden Emissionen\nunter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt, welche durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 1 und 2\nUSG). Immissionen von Mobilfunksendeanlagen werden in der NISV geregelt. Demnach müssen Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die\nvorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_323/2017 vom\n15. Januar 2018 E. 2.3). Bei der Festsetzung der Grenzwerte wurden gemäss Art. 11 Abs. 2\nUSG die Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen\nTragbarkeit berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017\nE. 3.5.1). Hierbei hat jede Mobilfunksendeanlage für sich im massgebenden Betriebszustand\nan allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (Art. 64\nAnhang 1 der NISV). Überdies müssen an Orten, wo sich Menschen aufhalten können (Orte\n22 I 36\n\nfür kurzfristigen Aufenthalt [OKA]), die festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden\n(Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Das Verordnungsrecht im Bereich nichtionisierender Strahlung enthält nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine abschliessende Regelung, weshalb für kantonales oder kommunales Recht kein Raum bleibt (BGE 138 II 173 E. 5.1\nS. 177; BGE 133 II 64 E. 5.2 S. 66). Im Weiteren hat das Bundesgericht wiederholt an seiner\nRechtsprechung festgehalten, wonach die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_323/2017\nvom 15. Januar 2018 E. 2.5 und 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2).\n\nDas Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit schon wiederholt mit der Frage der Messunsicherheit bei NIS-Abnahmemessungen auseinandersetzen müssen, wobei es sich auf die\nMessempfehlungen des BAFU/METAS-Berichts 2002 und 2003 gestützt hat. Das Bundesgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2013, gestützt auf die Berichte des METAS, festgehalten,\ndass die gesamte erweiterte Messunsicherheit U den Wert von +/- 45% nicht überschreiten\ndarf. Aufgrund der technischen Entwicklung in Telekommunikationssektor hat es das Bundesgericht jedoch als angebracht erachtet, zu prüfen, ob die Messempfehlung noch dem heutigen\nStand der Technik entspreche. Daher hat das METAS am 11. Juni 2014 einen Amtsbericht\nerlassen, aus welchem hervorgeht, dass es nicht möglich ist, nichtionisierende Strahlung genauer als mit einer Unsicherheit von +/- 45% zu erfassen. Gestützt auf diesen Amtsbericht hat\ndas Bundesgericht in der Folge wiederholt bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem\nStand der Technik entsprechen und kein technischer Wandel vorliegt, der das Abweichen von\nder bisherigen Rechtsprechung zur Messung der Strahlung von Mobilfunkanlagen verlangen\nwürde.\n\n"}