{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\nIn Bezug auf die Grenzwerte machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Strahlung bei\ndem Gebäude der BAB Technik AG, auf welchem die Mobilfunkantenne errichtet werden soll,\nam geringsten sei und der Grenzwert nur bei 33% liege. Beim benachbarten Grundstück, auf\nwelchem sich eine Dachwohnung befinde, liege die Strahlenbelastung bei 98,6% des Grenzwertes. Hierbei hätte die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass in der Industriezone Wohnungen\nausnahmsweise erlaubt seien. Diesbezüglich gilt zu bemerken, dass die definierten Grenzwerte der NISV auch noch eingehalten sind, wenn die Strahlenbelastung bei 98,6% des Grenzwertes liegt. Den Beschwerdeführern ist jedoch insofern zuzustimmen, dass der Grenzwert bei\nden genannten Liegenschaften nur knapp eingehalten wird. Diesem Umstand hat die Baubewilligungsbehörde jedoch insofern Rechnung getragen, dass sie eine Überprüfung im Sinne\neiner Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Anlage angeordnet hat (VI1-D-21, Ziff. 3.1\ni.V.m. VI1-D-27 S. 3 Anträge). Mit dieser Auflage in der Baubewilligung ist die Beschwerdegegnerin als Inhaberin der Mobilfunkanlage an die Vorgaben der Baubewilligungsbehörde gebunden und verpflichtet, bei der Erstellung der Anlage die massgebenden Grenzwerte einzuhalten. Damit ist sichergestellt, dass die Strahlung nach Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage\ndie gesetzlich festgesetzten Grenzwerte nicht überschreiten wird. Auch betreffend die elektrische Feldstärke kann festgehalten werden, dass der Anlagegrenzwert eingehalten ist. Zwar\nist beim Grundstück an der F.__strasse 11 lediglich eine elektrische Feldstärke von 1.65 V/m,\nan den benachbarten Grundstücken an der F.__strasse 9 und 15 hingegen eine solche von\n4.93 V/m auszumachen. Dies lässt sich dadurch erklären, dass das Gewerbegebäude an der\nF.__strasse 11 über ein Metalldach verfügt, was gar von den Beschwerdeführern selbst zugestanden wird. Gemäss Art. 64 lit. c Anhang 1 der NISV ist für die vorliegend geplante Mobilfunkanlage der Anlagegrenzwert von 5,0 V/m einzuhalten. Zwar wird dieser Anlagegrenzwerte\n19 I 36\n\nbei den Gebäuden auf den Grundstücken F.__strasse 9 und 15 nahezu erreicht. Nichtdestotrotz steht fest, dass der maximale Anlagegrenzwert von 5,0 V/m nicht erreicht und damit vorliegend der massgebende Grenzwert eingehalten wird. Demzufolge steht die Zulässigkeit von\nWohnungen in der Industriezone dem Bau der geplanten Mobilfunkantenne in der genannten\nZone nicht entgegen, da die massgebenden Grenzwerte des NISV eingehalten werden.\n\nDemnach erweist sich auch die Rüge betreffend falschem Standortdatenblatt sowie mangelnder Überprüfung als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer eine willkürliche Beurteilung\nsowie unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügen, bleibt festzuhalten, dass dieser Rügepunkt ohne weitere Begründung vorgebracht wurde. Im Übrigen liegen jedoch in keiner Weise\nAnhaltspunkte für eine willkürliche Beurteilung oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor, womit sich auch dieses Vorbringen als unbegründet zeigt.\n\n6.4\nIm Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die geplante Mobilfunkantenne am ausgewählten\nStandort in der Industriezone als zonenkonform erweist, da sie in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Standort steht und dazu dient, Baulandfläche mit dem erforderlichen\nNetz abzudecken. Überdies vermögen die Beschwerdeführer auch mit der Rüge des angeblich\nfalschen Standortdatenblatts nicht zu überzeugen. Da die massgebenden Grenzwerte der\nNISV bei der vorliegend umstrittenen Mobilfunkanlage eingehalten werden, steht die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen in der Industriezone dem Bau der Mobilfunkanlage\nin der Industriezone nicht entgegen. Dementsprechend erweist sich die Rüge des unzulässigen Standorts der geplanten Mobilfunkantenne in allen Punkten als unbegründet, weshalb die\nBeschwerde in diesem Rügepunkt klar abzuweisen ist.\n20 I 36\n\n7. Ungenügendes Messverfahren\n\n7.1\n\n7.1.1\nDie Beschwerdeführer rügen im Weiteren ein ungenügendes Messverfahren. So machen sie\ngeltend, indem die Fachbehörde Amt und Umwelt in ihrem Bericht vom 17. Mai 2016 das\nStandortdatenblatt als nachvollziehbar und korrekt attestiert habe, sei nicht erstellt, dass die\ndort enthaltenen Angaben auch in einem akkreditierten und anerkannten Messverfahren ermittelt worden seien, welche nicht die inakzeptable Messtoleranz von bis zu +/- 45% aufweisen\nwürden. Aus dem Standortdatenblatt gehe hervor, dass an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 3 (Parz. Nr. __), Nr. 7 (Parz. Nr. __) und Nr. 8 (Parz. Nr. __) die Grenzwerte\nrechnerisch eingehalten seien. Nicht nachgewiesen hingegen sei, dass diese Werte auch in\neinem Messverfahren ermittelt worden seien, welches den bundesrechtlichen Anforderungen\nentspreche. Daher müsse die Sache zur Neubeurteilung an die Baubewilligungsbehörde zurückgewiesen werden, damit die Beschwerdegegnerin den effektiven Nachweis erbringe, dass\ndie Messwerte in einem Messverfahren ermittelt wurden, welches nicht unakzeptable Messtoleranzen enthalte.\n\n"}