{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\n6.3.2\nHinsichtlich dieser Vorbringen ist vorab festzuhalten, dass angefertigte Projektstudien für ein\neventuell geplantes Bauprojekt nicht geeignet sind, einen Standort für den Bau einer Mobilfunkantenne als unzulässig gelten zu lassen. Im Weiteren gehen die Beschwerdeführer mit\nihrer Annahme, dass dem Bau einer Mobilfunkantenne in der Industriezone die dort bestehenden Wohnungen entgegen stehen würden, fehl. So ist die Industriezone nämlich gerade für\nindustrielle Anlagen und gewerbliche Bauten bestimmt, die in anderen Zonen nicht gestattet\nsind. Wohnungen in Industriezonen sind die Ausnahme und nur für Betriebsinhaber sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig (Art. 62 Abs. 1 und 2 BauG und Art.\n13 Abs. 1 und 2 BZR). Daraus ergibt sich, dass in Industriezonen - gemäss gesetzlich zugewiesenem Zonenzweck - mit vermehrten Immissionen zu rechnen ist. Wollen die Beschwerdeführer von der Ausnahme, in der Industriezone Wohnungen zu errichten, Gebrauch machen,\nmüssen sie auch die vermehrten Immissionen in Kauf nehmen bzw. können sich nicht auf\ndenselben Immissionsschutz wie in einer reinen Wohnzone berufen. Diese Ansicht lässt sich\nauch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen, wonach dieses die Bündelung von\nInfrastrukturanlagen aus raumplanerischer Sicht als sinnvoll erachtet. Somit sind bereits bestehende Infrastrukturbauten zu bündeln und auf Gebiete zu konzentrieren, die bereits visuell\nund durch Immissionen beeinträchtigt sind (BGE 138 II 173 E. 7.4.2 S. 187). Daraus ergibt\nsich, dass in Zonen, welche für Infrastrukturbauten zur Verwendung stehen, mit vermehrten\nImmissionen zu rechnen ist und nicht derselbe Immissionsschutz gefordert werden kann wie\nin einer reinen Wohnzone. Infolgedessen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer in diesem Punkt als unbegründet.\n\nIn Bezug auf die Rüge der Unrichtigkeit des Standortdatenblatts gilt Folgendes: Gemäss\nArt. 11 Abs. 1 NISV hat der Inhaber einer Mobilfunkanlage der für die Bewilligung zuständigen\nBehörde ein Standortdatenblatt mit den in Art. 11 Abs. 2 NISV definierten Angaben einzureichen, bevor die Anlage neu erstellt werden kann. Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin\nvorliegend nachgekommen, indem sie dem zuständigen Amt für Umwelt das genannte\nStandortdatenblatt eingereicht hat (VI1-D-27). Das eingereichte Standortdatenblatt enthält die\nnach Art. 11 Abs. 2 NISV erforderlichen Angaben. Dies wurde von den Beschwerdeführern\ndenn auch nicht bestritten. Wie sich ebenfalls aus den vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt, wird die Einhaltung der Emissionsbegrenzung durch die Behörde überwacht\n(Art. 12 Abs. 1 NISV). Zur Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte führt die Behörde\nMessungen und Berechnungen durch oder lässt diese durchführen (Art. 12 Abs. 2 NISV). Vor-\n18 I 36\n\nliegend hat das Amt für Umwelt die entsprechenden Berechnungen durchgeführt bzw. durchführen lassen. Mit ihrem Einwand, es sei keine Überprüfung vorgenommen worden, verkennen\ndie Beschwerdeführer, dass die Messung der Anlagegrenzwerte erst nach Inbetriebnahme der\nAnlage durchgeführt werden kann. Vor Inbetriebnahme können die Anlagegrenzwerte lediglich\nberechnet werden, was im vorliegenden Baubewilligungsverfahren auch gemacht wurde.\nNichts anderes ergibt sich aus der NISV. So prüft die Behörde innert sechs Monaten seit Inbetriebnahme der Anlage, ob die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen und die verfügten Anordnungen eingehalten werden (Art. 12 Abs. 3 lit. a und b\nNISV). Steht fest, dass die Messung der Grenzwerte erst nach Inbetriebnahme der Anlage\ndurchgeführt werden kann, ist nicht, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, von\neiner mangelnden Überprüfung auszugehen.\n\n"}