{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\nWie soeben erläutert, handelt es sich gemäss kantonalem Baugesetz bei der Industriezone\num eine Bauzone. Innerhalb der Bauzone können nur Standortalternativen oder die Koordination von Mobilfunkanlagen verlangt werden, wenn die Gemeinden dies in der baurechtlichen\nGrundordnung ausdrücklich vorgesehen haben. Vorliegend hat die Gemeinde Buochs keine\nbesonderen Bau- und Zonenvorschriften betreffend Mobilfunkantennen wie die Negativplanung, die Positivplanung oder das Kaskadenmodell festgelegt. Insofern bestimmt sich die Zonenkonformität der umstrittenen Mobilfunkantenne im vorliegenden Verfahren nach den allgemeinen Grundsätzen, wonach Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann als zonenkonform geltend, wenn sie hinsichtlich Standort und\nAusgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und im Wesentlichen Bauland abdecken (BGE 133 II 321 E. 4.3.2 S. 325;\nBGE 138 II 173 E. 5.3 S. 178). Vorliegend bringen die Beschwerdeführer nicht vor, dass diese\nVoraussetzungen nicht erfüllt sein sollen. Im Weiteren gibt es in casu auch keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung der Mobilfunkantenne\nin der Industriezone, d.h. innerhalb der Bauzone, nicht erfüllt wären, da die Mobilfunkantenne\nin einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Standort steht und der Abdeckung einer\nals Bauland ausgewiesenen Fläche dient. Somit kann abschliessend festgehalten werden,\ndass die umstrittene Mobilfunkantenne in der Industriezone in der Gemeinde Buochs zonenkonform ist, womit sich die Rüge eines unzulässigen Standorts hinsichtlich der Zonenkonformität als unbegründet erweist.\n\n6.3\n\n6.3.1\nSchliesslich bringen die Beschwerdeführer unter anderem vor, gemäss Art. 13 Abs. 2 BZR\nseien in der Industriezone Wohnungen für Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort\ngebundenes Personal zulässig, weshalb dies bei der vorliegenden Standort-Auswahl entsprechend hätte berücksichtigt werden müssen. Ferner sei das Standortdatenblatt nicht richtig,\n16 I 36\n\ndenn aus diesem gehe hervor, dass die Strahlung bei dem Gebäude, welches für die Errichtung der Antenne zur Verfügung gestellt worden sei, am geringsten sei. So liege der Grenzwert\ndort nur bei 33%. Bei einer anderen Liegenschaft, in welcher eine ganztägig bewohnte Dachwohnung bestehe, liege der Grenzwert hingegen bei 98,6%.\n\nGemäss Art. 11 Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) werden Luftverunreinigungen,\nLärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzung). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt wird (Art. 11 Abs. 1 NISV). Im Standortdatenblatt müssen gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV unter anderem Angaben über die aktuellen und\ngeplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage (lit. a) sowie über den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 (lit. b) enthalten sein. Zudem muss das Standortdatenblatt gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung\nan dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem die Strahlung am stärksten ist (Ziff. 1), an\nden drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Ziff. 2)\nund an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1\nüberschritten ist (Ziff. 3), enthalten. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzung wird im Weiteren\ndurch die Behörde überwacht (Art. 12 Abs. 1 NISV). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt die Behörde Messungen und Berechnungen durch, lässt\nsolche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt\n(BAFU) empfiehlt hierfür geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV).\nInnert sechs Monaten seit Inbetriebnahme der Anlage überprüft die Behörde, ob die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen und die verfügten Anordnungen befolgt werden (Art. 12 Abs. 3 lit. a und b NISV).\n\nIn Art. 64 Anhang 1 der NISV sind die Anlagegrenzwerte für Mobilfunkanlagen definiert. Danach darf der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke bei Anlagen,\ndie ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen\nsenden 4,0 V/m betragen. Für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz\noder in höheren Frequenzbereichen senden, darf der Anlagegrenzwert 6,0 V/m betragen. Für\nalle anderen Anlagen hat der Effektivwert der elektrischen Feldstärke schliesslich den Anlagegrenzwert von 5,0 V/m einzuhalten.\n17 I 36\n\n"}