{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\n6.1.4\nDie Baubewilligungsbehörde macht geltend, dass Wohnungen in Industriezonen nur ausnahmsweise zulässig seien, weshalb die Beschwerdeführer nicht denselben Immissionsschutz wie in Wohnzonen fordern könnten. So sei eine Mobilfunkanlage in der Industriezone,\nwo Personen arbeiten immer dann zulässig, wenn die NISV-Vorschriften eingehalten seien,\nwas vorliegend klar zutreffe. Im Übrigen könne die Messung der Strahlung erst nach Erstellung\nder Anlage durchgeführt werden. Im Baubewilligungsverfahren könne die Strahlung nur rechnerisch nachgewiesen werden. Ferner bestreitet die Baubewilligungsbehörde, dass die Angaben im Standortdatenblatt nicht zutreffend seien. Vielmehr habe das dafür zuständige Amt für\nUmwelt die Feststellungen getroffen, dass sowohl der Anlagewert als auch die Emissionsgrenzwerte gemäss NISV eingehalten seien und eine Überprüfung im Sinne einer Abnahmemessung nach Erstellung der Anlage angeordnet. Infolgedessen stehe eine willkürliche Beurteilung oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ausser Frage.\n\n6.2\n\n6.2.1\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören Mobilfunkantennen zu den Infrastrukturbauten. Grundsätzlich ist es Sache des kantonalen bzw. kommunalen Rechts und der Nutzungsplanung, festzulegen, in welchen Zonen Infrastrukturbauten zulässig sind. Überdies\nergibt sich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und\nNichtbaugebiet, dass Infrastrukturanlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzone zu errichten sind\n(BGE 141 II 245 E. 2.1 S. 248). Aus diesem Grundsatz hat das Bundesgericht sodann abgeleitet, dass Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone nur als zonenkonform betrachtet werden\nkönnen, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen\nBeziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute kann unter Umständen jedoch auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur\nspeziell der in Frage stehenden Bauzone dient (BGE 133 II 321 E. 4.3.2 S. 325; BGE 138 II\n173 E. 5.3 S. 178). Ausserhalb der Bauzone geplante Mobilfunkantennen, welche auf die Abdeckung von Grundstücken in der Bauzone ausgerichtet sind, sind in der Regel nicht zonenkonform. Solche Anlagen ausserhalb der Bauzone können nur bewilligt werden, wenn sie\nstandortgebunden sind, was in der Regel nicht zutrifft. Zudem stehen ihnen in den meisten\n14 I 36\n\nFällen erhebliche (öffentliche) Interessen entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind daher Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzone nur dann zulässig, wenn eine\nDeckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren\nStandorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es\nbei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen\nFunkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde (BGE 133 II 321 E. 4.3.3 S.\n325).\n\nDementsprechend ist im Baubewilligungsverfahren betreffend Mobilfunkantennen massgebend, ob die baurechtliche Grundordnung auf kommunaler Ebene besondere Vorschriften zu\nMobilfunkantennen enthält. Im BZR der Gemeinde Buochs ist unter Art. 44a Abs. 1 definiert,\ndass in der Dorfzone, in dem von ISOS bezeichneten Schutzgebiet Erhaltungsziel A, in der\nOrtsbildschutzzone, im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet sowie in bzw. an\nSchutzobjekten (Kultur-, Naturprojekte usw.) und in einem Abstandsbereich von 100m zu den\ngenannten Zonen, Gebieten und Objekten visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennen nicht zulässig sind. In Art. 44 Abs. 2 und 3 BZR werden zudem Bestimmungen der Vereinbarung über\ndie Standortevaluation und die Standortkoordination übernommen, wobei es sich hier nur um\neine Berechtigung, jedoch nicht um eine Verpflichtung handelt. Darüber hinaus bestehen weder im kantonalen noch im kommunalen Recht spezifische Bestimmungen hinsichtlich des\nBaus und der Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen. Bestehen keine besonderen Bau- und Zonenvorschriften, sind Mobilfunkanlagen grundsätzlich unabhängig von der Umschreibung des\njeweiligen Zonenzwecks überall innerhalb der Bauzone, d.h. in Industriezonen, in Gewerbezonen, in Wohn- und Gewerbezonen sowie auch in reinen Wohnzonen zulässig (Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Dissertation, 2. Aufl. 2008, S. 94 f.).\n\n6.2.2\nDie geplante Mobilfunkantenne soll auf dem Grundstück Nr. X. etc., GB Buochs, erstellt werden. Aufgrund des aktuellen Zonenplans der Gemeinde Buochs sind diese Grundstücke der\nIndustriezone zugewiesen. Bei der Industriezone handelt es sich gemäss kantonalem Recht\num eine Bauzone. Gleiches ergibt sich aus dem Bau- und Zonenreglement der Gemeinde\nBuochs (Art. 3 Ziff. 8 BZR). Die Industriezone ist für industrielle Anlagen und gewerbliche Bauten bestimmt, die in anderen Zonen nicht zulässig sind. Bürobauten sind gestattet, doch kann\nderen Anteil im Zonenreglement oder in den Bebauungs- und Gestaltungsplänen beschränkt\n15 I 36\n\nwerden. Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden (Art. 53 Abs. 2 Ziff. 5 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 und 2 Baugesetz\n[BauG; NG 611.01]). Dasselbe hat die Gemeinde Buochs in ihrem Bau- und Zonenreglement\nfestgehalten (Art. 13 Abs. 1 und 2 BZR). Massgebend ist insofern, dass die geplante Mobilfunkantenne mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften sowie den Vorschriften über die\nIndustriezone vereinbar ist.\n\n"}