{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\n6.1.1\nDie Beschwerdeführer machen geltend, für die Mobilfunkanlage sei ein falscher Standort ausgewählt worden. Denn im Gewerbehaus der B.__ habe es einerseits Wohnungen und andererseits diverse Räumlichkeiten, die an Gewerbetreibende vermietet seien. Daher seien die\nMitarbeiter während des ganzen Tages und die dort wohnhaften Personen sogar nachts durch\ndie Strahlung der Mobilfunkanlage erheblich beeinträchtigt und betroffen. Zudem bestehe für\nden Beschwerdeführer A.__ die Möglichkeit auf dem bestehenden Grundstück Wohnungen\neinzurichten, wozu er eine Projektstudie habe anfertigen lassen. Ferner hätten sowohl die Vorinstanz als auch die Baubewilligungsbehörde in ihren Entscheiden ausser Acht gelassen,\ndass im Umgebungsgebiet der geplanten Mobilfunkantenne bereits bestehende, ganztägig\nbewohnte Wohnungen vorhanden seien. Dies sei jedoch bei der Beurteilung, ob der nach Bundesgesetz erforderliche Immissionsschutz für die dort wohnenden und arbeitenden Personen\neingehalten sei, von wesentlicher Bedeutung. Im Weiteren sei das Standortdatenblatt für die\nMobilfunk- und WLL-Basisstationen nicht richtig. Aus diesem Standortdatenblatt ergebe sich\nim Übrigen auch, dass die Strahlung bei einem Gebäude der H.__, F.__strasse, 11 welche\nihre Liegenschaft für die Errichtung der geplanten Mobilfunkantenne zur Verfügung gestellt\nhat, am geringsten sei bzw. einen Grenzwert von 33% aufweise. Bei den Liegenschaften an\nder F.__strasse 9 und 15 liege die Strahlenbelastung hingegen bei 98,6% des Grenzwertes.\nSchliesslich sei die elektrische Feldstärke bei der Liegenschaft an der F.__strasse 11 geringer.\nSo betrage sie bei dieser Liegenschaft bloss 1.65 V/m, bei den benachbarten Liegenschaften,\nF.__strasse 9 und 15, hingegen 4.94 V/m, womit sie den Anlagegrenzwert von 5.00 V/m nur\nknapp unterschreite. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, da der Anlagewert nur\nknapp eingehalten sei, hätte eine Prüfung der Angaben im Rahmen des Standortdatenblattes\ndurchgeführt werden müssen. Vorliegend sei jedoch weder von der Vorinstanz noch von der\nBaubewilligungsbehörde eine solche Prüfung durchgeführt worden. Dementsprechend handle\nes sich beim vorinstanzlichen Entscheid um eine willkürliche Beurteilung, wobei eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen werden sei, weshalb der Beschluss der Vorinstanz sowie der Baubewilligungsbeschluss aufzuheben seien.\n12 I 36\n\n6.1.2\nDie Beschwerdegegnerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die\nMobilfunkanlage aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Umstände in der Industriezone\nals zonenkonform zu qualifizieren sei. Ferner bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführer würden geltend machen, dass in der Industriezone auch Wohnungen errichtet\nwerden dürfen, sie würden jedoch nicht begründen, weshalb die geplante Mobilfunkantenne\nnicht an diesem Standort erstellt werden dürfe. Folglich würden die Beschwerdeführer ihrer\nRügepflicht nicht nachkommen. Auch hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz habe eine\nwillkürliche Beurteilung und gleichzeitig unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, würden die Beschwerdeführer ihrer Rügepflicht nicht nachkommen. Infolgedessen sei in\ndiesen Punkten nicht auf die Beschwerde einzutreten. Schliesslich sei die Rüge, weder die\nVorinstanz noch die Baubewilligungsbehörde hätten sich mit dem Standortdatenblatt und den\nImmissionsgrenzwerten eingehend auseinandergesetzt, falsch und die Rahmenbedingungen,\nmit welchen sich die Vorinstanz befasst habe, seien vorliegend eingehalten.\n\n6.1.3\nDie Vorinstanz bringt vor, die Zulässigkeit von Wohnungen in der Industriezone stehe dem\nBau einer Mobilfunkantenne in dieser Zone nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - die massgebenden Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung\n(NISV; SR 814.710) eingehalten seien. Das Vorbringen, die Aussagen im Standortdatenblatt\nseien nicht richtig, stelle eine blosse Behauptung der Beschwerdegegner dar, welche nicht\nbegründet sei. Im Weiteren stehe vorliegend klar fest, dass die massgebenden Grenzwerte\nder NISV eingehalten seien, auch wenn sie nahezu erreicht seien. Schliesslich macht die Vorinstanz geltend, die Strahlung vor der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage könne nicht gemessen, sondern nur berechnet werden, weshalb für das Bewilligungsverfahren die NIS-Be-\nlastung berechnet werde. Erst mit der Vollendung der Baute könne die Fachbehörde Amt für\nUmwelt (AFU) kontrollieren, ob die erstellte Baute der Baubewilligung entspreche. Insofern sei\ndie Beschwerdegegnerin als Betreiberin der geplanten Mobilfunkanlage an die Vorgaben der\nBaubewilligung gebunden und sei verpflichtet, die Anlage entsprechend den bewilligten Plänen zu erstellen. Inwiefern ein solches Verhalten als willkürlich eingestuft werden solle, sei\ndaher nicht ersichtlich, womit der Vorwurf der Willkür nicht begründet sei.\n13 I 36\n\n"}