{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\n4.\nDie am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Vorschrift von Art. 174 Gesetz über die Raumplanung\nund das öffentliche Baurecht vom 21. Mai 2014 (Planungs- und Baugesetz [PBG]; NG 611.1)\nbestimmt, dass in Verfahren, die beim Inkrafttreten des PBG hängig sind, das bisherige Recht\nanwendbar ist. In Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, die von der Dispositionsmaxime\nbeherrscht sind, wird die Rechtshängigkeit durch Parteieingabe (Gesuch, Klage, Rechtsmittel)\nbegründet (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2012, N 122 f.).\nDementsprechend wird gemäss Bericht des Regierungsrats vom 26. November 2013 zu Handen des Landrates ein Verfahren mit Einreichung des Baugesuchs hängig. Am 9. Mai 2016\nreichte die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde ein (VI1-D-\n24). Demzufolge wurde das Verfahren nach Inkrafttreten des PBG hängig gemacht und es\nsind grundsätzlich die Bestimmungen nach Planungs- und Baugesetz und der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Bauverordnung [PBV]; NG 611.11) anwendbar. Gemäss Art. 207 Abs. 2 PBG treten gewisse Bestimmungen gemeindeweise mit dem Inkrafttreten der neurechtlichen kommunalen Zonenpläne\nsowie Bau- und Zonenreglemente, spätestens am 1. Januar 2023, in Kraft. Die Bestimmungen\ndes Baugesetzes (BauG; NG 611.01) und der Bauverordnung (BauV; NG 611.011) treten im\ngleichen Zeitpunkt gemeindeweise ausser Kraft (vgl. Regierungsratsbeschluss über das Inkrafttreten der Planungs- und Baugesetzgebung vom 18. September 2018; NG 611.111). Dies\nhat zur Folge, dass gewisse Bestimmungen gemeindeweise noch nach dem bisherigen Baurecht anwendbar sind.\n\n5.\n\n5.1\nDie Beschwerdeführer beantragen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Durchführung\neines Augenscheins in Bezug auf die zu erwartenden Immissionen, Strahlungen sowie Beeinträchtigungen in Anwesenheit der Parteien.\n10 I 36\n\n5.2\nZum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 gehört die Pflicht der Behörden,\nalle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die angebotenen\nBeweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Verzichtet ein Gericht auf die Abnahme eines beantragten Beweismittels, weil es auf Grund der\nbereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung bereits gebildet hat und ohne Willkür in\nantizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebung nicht geändert werden würde, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor\n(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2016 vom 6. September\n2016 E. 2.2).\n\nZur Feststellung des Sachverhalts kann sich die Behörde nötigenfalls eines Augenscheins als\nBeweismittel bedienen (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 5 VRG). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein\nangeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahin\ngehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt\nnicht abgeklärt werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E.\n2.3; 1C_157/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2).\n\n5.3\nVorliegend ergibt sich der massgebliche Sachverhalt hinreichend klar aus den Akten, insbesondere aus den von den Parteien aufgelegten Plänen sowie Fotografien, welche die örtliche\nSituation gut und in aller Deutlichkeit dokumentieren. Inwiefern die zu erwartenden Strahlungen und Immissionen anlässlich eines Augenscheins der nicht existierenden Mobilfunkanlage\nwahrgenommen werden könnten, ist zudem nicht ersichtlich. Es ist daher nicht ersichtlich,\ndass ein Augenschein Wesentliches zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitragen kann\nund sich mit einem Augenschein neue für die Entscheidfindung wesentliche Erkenntnisse gewinnen liessen. Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, dass sich die aufgrund der bereits\nabgenommenen Beweismittel gebildete willkürfreie Überzeugung des Gerichts durch eine weitere Beweiserhebung bzw. die Durchführung eines Augenscheins ändern würde. Dementsprechend kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden. Im Übrigen haben\ndie Beschwerdeführer ihren Antrag auch nicht weiter begründet.\n11 I 36\n\n6. Falscher Standort der Anlage\n\n6.1\n\n"}