{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\n2.2\nDer Erlass eines Sachentscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit voraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss der Vorinstanz, mit welchem die Beschwerde gegen den Beschluss der Baubewilligungsbehörde vom 21. August 2017 abgewiesen wurde, soweit darauf\neinzutreten war. Nach Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 VRG können letztinstanzliche Entscheide\neiner Verwaltungsbehörde binnen 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Somit ist die sachliche Zuständigkeit vorliegend gegeben. Da die Parzelle, auf welcher der Neubau der Mobilfunkanlage bewilligt wurde, in Buochs\n(NW) liegt, ist das Verwaltungsgericht Nidwalden auch örtlich zuständig. Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist demzufolge für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich sowie örtlich zuständig.\n\n2.3\nZur Einreichung eines Rechtsmittels sind nach Art. 70 Abs. 1 VRG unter anderem Personen\nbefugt, die vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben (Ziff. 1), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Änderung des Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der folgenden Liegenschaften […]. Die weiteren Beschwerdeführer, […] sind langfristige\nMieter im Wohn- und Geschäftshaus an der F.__strasse 15, selbständiges und dauerndes\nBaurecht Nr. __. Aufgrund des Bestehens eines langjährigen Mietvertrages sind die Mieter\nebenfalls beschwerdeberechtigt (vgl. BGE 120 Ib 52 E. 2b; ATTILIO R. GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Dissertation, 1991, S. 224 m.H.).\n\nDie für die Beschwerdelegitimation erlangte besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht\nist demnach gegeben (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2017 1C_364/2011 E. 1).\nWeiter ist mit den Beschwerdeführern einig zu gehen, dass in diesem Fall das Anfechtungsinteresse auch nicht mit dem Interesse übereinzustimmen hat, welches durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird. Der Nachbar kann\ndie Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte aller jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich und tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, indem ihm im Falle eines Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Vorliegend ist dies in Bezug auf die Rügen ohne weiteres der Fall. Wird nämlich eine der hier vorgetragenen Rügen gutgeheissen, könnte das\nBauvorhaben der Beschwerdegegnerin auf der Liegenschaft Parzelle Nr. __. nicht wie geplant\n8 I 36\n\nrealisiert bzw. müsste eben als nicht bewilligungsfähig abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2011 1C_296/2010 E. 2.3). Demzufolge sind die Beschwerdeführer durch das umstrittene Bauvorhaben in ihren schutzwürdigen Interessen unmittelbar betroffen und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.\n\n2.4\nFerner setzt der Erlass eines Entscheides eine fristgerechte Rechtsvorkehr voraus (Art. 54\nAbs. 1 Ziff. 5 VRG). Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den Fristenlauf\nauslösende Tatsache eintritt, nicht mitgezählt (Art. 34 Abs. 1 VRG). Damit die Frist gewahrt\nwird, sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben (Art. 35 Abs. 2 VRG).\nNachdem der RRB Nr. 173 vom 18. März 2019 der Beschwerdeführerin am 22. März 2019\nzugestellt wurde, begann die Frist am 23. März 2019 zu laufen. Damit endete die 20-tägige\nRechtsmittelfrist am 11. April 2019. Die Beschwerde, welche am 11. April 2019 zu Handen des\nVerwaltungsgerichts Nidwalden bei der Post aufgegeben wurde, ist somit fristgerecht erfolgt.\n\n2.5\nNachdem auch die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen nach Art. 54 ff. VRG erfüllt sind,\nist auf die Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden (Art. 55 VRG).\n\n3.\nDie Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 90 VRG).\nDa das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung\noder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten\nSachverhalt (Art. 110 Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen jedoch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend\nzu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERN-\nHARD EHRENZELLER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Balser Kommentar\n\nzum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Hingegen\n9 I 36\n\nkönnen die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).\n\n"}