{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-05-13", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21257_2019-05-13.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21257", "Checksum": "b2f0cc9524f3c6d6f9ccf95c2bace4e8"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 13.05.2019 21257"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 13.05.2019 21257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau Mobilfunkanlage"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:57", "Checksum": "4ea07a490ce22b8926414e8692c8d63b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 13.05.2019 21257\nRegeste:\nNeubau Mobilfunkanlage\n\n «1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen.\n2. Infolge Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei einerseits die Baubewilligung des Gemeinderates Buochs mit Abweisung der Einwendung vom 21. August 2017\nund andererseits der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates Nidwalden (RRB-\nNr. 462) vom 3. Juli 2018 aufzuheben.\n3. Infolge Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die von der Beschwerdegegnerin 1 beantragte Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkkommunikationsanlage mit Antenne, F.__strasse, Parzelle __., GB Buochs, zu verweigern.\n4. Eventualiter sei die Sache an den Gemeinderat Buochs zurückzuweisen, damit dieser\nfür die Erstellung der geplanten Mobilfunkkommunikationsanlage mit Antenne in Absprache mit den Beschwerdeführern einen neuen Standort festzulegen hat.\n5. Zur Klärung des Sachverhaltes sei mit den Verfahrensbeteiligten ein Augenschein\ndurchzuführen.\n6. Die Beschwerdeführer behalten sich ferner einen weiteren Rechtsschriftenwechsel und\nzusätzliche Stellungnahmen ausdrücklich vor.\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1;\neventualiter zulasten Beschwerdegegnerin 2 (und zwar auch für die vorinstanzlichen\nVerfahren).»\n\nE.\nMit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigte der Verwaltungsgerichtspräsident den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Beschwerdeführer um Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'500.‒ innert zehn Tagen. Die Beschwerdeführer zahlten den einverlangten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht ein.\n5 I 36\n\nF.\nMit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge\nzu Lasten der Beschwerdeführer.\n\nEbenso beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018\ninnert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden\nkönne. In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die erteilte Baubewilligung gemäss Beschluss des Gemeinderates Buochs vom 21. August 2017 zu bestätigen, unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer 1-7.\n\nDie Baubewilligungsbehörde beantragte innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom\n31. Oktober 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit.\n\nG.\nMit Replik vom 26. November 2018 hielten die Beschwerdeführer vollumfänglich an ihren Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. September 2018 fest.\n\nMit Duplik vom 11. Dezember 2018 erneuerte die Vorinstanz ihre Anträge gemäss der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018. Ebenso erneuerte die Baubewilligungsbehörde ihre\nAnträge gemäss Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018. Auch die Beschwerdegegnerin hielt\nmit Duplik vom 7. Januar 2019 an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober\n2018 fest.\n\nH.\nMit Schreiben vom 9. Januar 2019 stellte der Verwaltungsgerichtspräsident den Beschwerdeführern die Dupliken der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz und der Baubewilligungsbehörde zur Kenntnisnahme zu und erklärte den Rechtsschriftenwechsel als abgeschlossen.\nGleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen ihre Kostennote\neinzureichen.\n6 I 36\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 2019 (Beschwerdegegnerin) und Schreiben vom 24. Januar\n2019 (Beschwerdeführer) reichten die beiden Rechtsvertreter dem Gericht ihre Kostennoten\nein.\n\nI.\nNachdem der Rechtsschriftenwechsel geschlossen wurde und die Rechtsvertreter der Parteien ihre Kostennoten einreichten, hat das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 13. Mai 2019 in Abwesenheit\nder Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Das Dispositiv wurde den Parteien am\n22. Mai 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 verlangten die Beschwerdeführer\ndie vollständige Ausfertigung des Entscheids. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, die Relevanz aller übrigen Vorbringen\nwird vom Gericht verneint. Praxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens\nbeigezogen.\n\nErwägungen:\n\n1.\nAnfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Beschluss der Vorinstanz RRB\nNr. 462 vom 3. Juli 2018, mit welchem die Beschwerde gegen den Beschluss der Baubewilligungsbehörde vom 21. August 2017 in Sachen Baugesuch Neubau einer Mobilfunkanlage der\nSwisscom (Schweiz) AG auf der Parzelle Nr. __, GB Buochs, beziehungsweise auf der Baurechtsparzelle Nr. ___, GB Buochs, abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.\n\n2.\n\n2.1\nDie Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege/Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 265.1]). Fehlt eine Voraussetzung, tritt\ndie Behörde auf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG).\n7 I 36\n\n"}