Die gesamte Gerichtsgebühr der Beschwerdeführer 1 und 2 beträgt somit Fr. 4'500.00, wird dem bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 entnommen und gilt in diesem Umfang als bezahlt. Die Restanz von Fr. 1'500.00 haben die Beschwerdeführer 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen. 3. Es wird weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung dieses Entscheids: Stans, 24. Juni 2019 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Der Präsident Albert Müller Die Gerichtsschreiberin