2. Die ordentliche Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt pauschal Fr. 4'500.00 (inkl. Gebühren für den Zwischenentscheid vom 11. März 2019; P 18 18). Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Dispositiv beträgt pauschal Fr. 3'000.00 und geht ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer 1 und 2. Die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr von Fr. 1'500.00 geht ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer 1 und 2.