6.2 Nicht anwaltlich vertretene Parteien wie die Beschwerdegegnerin haben bei Obsiegen grundsätzlich einen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 30 PKoG. Eine Umtriebsentschädigung wird allerdings nur zugesprochen, wenn eine solche auch beantragt und begründet wird. Da im vorliegenden Fall ein entsprechender Antrag mit Begründung fehlt, ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer zuzusprechen. 36 I 37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.