Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Dispositiv beträgt pauschal Fr. 3'000.00 (Art. 17 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 PKoG) und ist ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern 1 und 2 zu überbinden (Art. 122 Abs. 1 VRG). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids, womit den Beschwerdeführern ebenfalls die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr von Fr. 1'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu überbinden ist (Art. 4 Abs. 3 PKoG).