6.1 Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 122 Abs. 2 VRG). 35 I 37 Die ordentliche Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt pauschal Fr. 4'500.00 (inkl. Gebühren für den Zwischenentscheid vom 11. März 2019 [P 18 18]; Art. 17 PKoG [Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden/Prozesskostengesetz; NG 261.1]).