Im Übrigen hat die LUD klar angeordnet (vgl. E. 3 Ziff. 1.4), dass der Entscheid aufgehoben werde, sobald im Kanton Nidwalden eine lärmrechtlich gesetzeskonforme Anlage vorhanden sei. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 12 ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten und die übrigen Begehren betreffend Befristung allesamt abzuweisen. 5.3 Insgesamt ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.