5.2.6 Schliesslich ist unter Beachtung aller Umstände und in Abwägung der jeweiligen Interessen des Lärmschutzes und der Landesverteidigung auch die von der LUD verfügte Befristung bis 31. Dezember 2027 nicht zu beanstanden. Auch hierzu bringen die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor; sie beschränken sich auf unbegründete Anträge. Es gilt die Entwicklungen in den nächsten Jahren abzuwarten und es ist ausserdem zu beachten, dass die Schützengesellschaft Büren-Oberdorf hinsichtlich Reparaturen, baulichen Verbesserungen und allfällig notwendigen Investitionen auch einen gewissen Planungsspielraum haben muss. Im Übrigen hat die LUD klar angeordnet (vgl. E. 3 Ziff.