Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Berechnungen in ihrem Gehalt in keiner Art und Weise umzustossen oder auch nur annähernd Zweifel an ihrer Richtigkeit zu begründen. Aus umwelt- und lärmrechtlicher Sicht ist die Begrenzung des Schiessbetriebes bei der Schiessanlage «Hostetten» auf max. 13.5 SHT nicht zu beanstanden und verstösst nicht gegen Bundesrecht. Der Regierungsrat hat den Sachverhalt vollständig abgeklärt und die Bundesrechtsnormen richtig angewandt. Weitere Sachverhaltsermittlungen sind 34 I 37