Schiesspflichtige sind in der Wahl der Durchführung ihrer obligatorischen Schiessübungen frei. Die vorinstanzlichen Ausführungen basieren mithin zu Recht auf denjenigen Zahlen von Schiesspflichtigen, die ihre obligatorischen Schiessübungen auf der Schiessanlage Hostetten effektiv absolviert haben. Alles andere sind reine Vermutungen, die von den Beschwerdeführern auch nicht substanziiert vorgebracht werden. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Berechnungen in ihrem Gehalt in keiner Art und Weise umzustossen oder auch nur annähernd Zweifel an ihrer Richtigkeit zu begründen.