Tatsächlich besteht jedoch – wie oben dargestellt – ein öffentliches Interesse an der Schiessanlage «Hostetten» für weit mehr als nur für die obligatorischen Programme. Insbesondere gelten auch die freiwilligen Schiessübungen ausser Dienst als Schiessübungen im Interesse der Landesverteidigung (vgl. Art. 4 Schiessverordnung). Weiter verkennen die Beschwerdeführer, dass die Schiesspflichtigen aus der Gemeinde Hergiswil nicht der Schiessanlage Hostetten zugewiesen werden können. Schiesspflichtige sind in der Wahl der Durchführung ihrer obligatorischen Schiessübungen frei.